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   BVerwG, 15.11.1973 - IV B 148.73   

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https://dejure.org/1973,905
BVerwG, 15.11.1973 - IV B 148.73 (https://dejure.org/1973,905)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.1973 - IV B 148.73 (https://dejure.org/1973,905)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 1973 - IV B 148.73 (https://dejure.org/1973,905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 135
    Aufrechnung gegen eine Erschließungsbeitragsforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.03.1969 - IV B 2.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1973 - IV B 148.73
    Im übrigen ergibt sich das Schicksal dieser Forderung aus landesrechtlichen Vorschriften über gemeindliche Abgaben (Beschluß vom 28. März 1969 - BVerwG IV B 2.69 -).
  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 6.76

    Übertragung von Grundstückseigentum auf Grund einer geplanten Ausweisung der

    Denn auch bei diesen - in der Kostentragung an sich bundesrechtlich geregelten - Aufwendungen bestimmt sich, wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat, die Geltendmachung und Abwicklung der Ansprüche einschließlich der Möglichkeit ihrer Verwirkung nicht nach Bundes-, sondern nach Landesrecht (vgl. Beschluß vom 15. November 1973 - BVerwG IV B 148.73 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 5 S. 8 [9]).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 38.84

    Flurbereinigung - Beitragsrückstand - Verzugszinsen - Säumniszuschlag

    Hier ist zwar anerkannt, daß sich Fragen, die im Bundesbaurecht nicht geregelt sind, nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Kommunalabgabenrecht beantworten, etwa die Verjährung (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1968 - BVerwG 4 B 128.68 - ; Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG 4 C 84-92.74 - IV C 84/74]>), die Verwirkung (Beschluß vom 28. März 1969 - BVerwG 4 B 2.69 -) oder die Aufrechnung (vgl. Beschluß vom 15. November 1973 - BVerwG 4 B 148.73 - ).
  • BVerwG, 28.10.1981 - 8 C 8.81

    Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs - Wirksamkeit

    Die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts behandeln nämlich lediglich den Inhalt der Beitragsforderung, ihren Schuldner sowie das Entstehen und die Fälligkeit des Beitrags (vgl. dazuBeschluß vom 15. November 1973 - BVerwG IV B 148.73 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 5 S. 8 [9]).
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 99.81

    Erschließungsbeitragssatzung - Ablösungsbestimmung - Öffentlich-rechtlicher

    Die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts behandeln nämlich nur den Inhalt der Beitragsforderung, ihren Schuldner sowie das Entstehen und die Fälligkeit des Beitrags (vgl; dazu Beschluß vom 15. November 1973 - BVerwG IV B 148.73 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 5 S. 8 [9]).
  • BVerwG, 08.02.1974 - IV C 21.72

    Rechtsmittel

    Bereits im Beschluß vom 15. November 1973 (BVerwG IV B 148.73) hat der erkennende Senat diese Frage dem Landesrecht zugeordnet, nachdem er am 28. März 1969 (BVerwG IV B 2.69) entschieden hatte, daß die bundesrechtlichen Vorschriften über den Erschließungsbeitrag lediglich Inhalt, Schuldner und Fälligkeit der Forderung regeln, im übrigen aber die Beitragsforderung den landesrechtlichen Vorschriften über gemeindliche Abgaben unterliegt.
  • VG Darmstadt, 04.12.2007 - 4 E 406/07

    Realisierung einer durch eine öffentliche Last gesicherten

    Im Übrigen ergibt sich das Schicksal dieser Forderung aus landesrechtlichen Vorschriften über gemeindliche Abgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1973, Az. IV B 148.73, BRS 37 Nr. 186).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 8 B 236.81

    Umfang der Klärung von Rechtsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht -

    Demgemäß richtet sich auch die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen erschließungsbeitragsrechtliche Forderungen mit Ansprüchen gegen die Gemeinde aufgerechnet werden kann, nach Landes- und nicht nach Bundesrecht (vgl. Beschluß vom 15. November 1973 - BVerwG IV B 148.73 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 5 S. 8 [9]).
  • BVerwG, 26.03.1979 - 4 B 29.79

    Unwirksamkeit eines Vertrages über die Abtretung von Straßenland - Geltendmachung

    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Verrechnung auf den Erschließungsbeitrag geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 1978 a.a.O.; ferner: Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - NJW 1978, 438 [BVerwG 07.10.1977 - IV C 103/74] und Beschluß vom 15. November 1973 - BVerwG IV B 148.73 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 5).
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